Satzung des Vereins
Bürger für Grainau e.V.

Satzung des Vereins Bürger für Grainau

lt. Beschluss der Gründungsversammlung am 23. März 2023 in Grainau

 

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein Bürger für Grainau ist ein Zusammenschluss kommunalpolitisch interessierter Bürgerinnen und Bürger.Der Sitz des Vereins ist Grainau.Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nummer 205003  eingetragen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein  Bürger für Grainau  verfolgt den Zweck, allen Bürgerinnen und Bürgern ohne parteipolitische Bindung eine Organisationsform zu bieten, die es Ihnen ermöglicht,  frei und unabhängig die Entwicklung der Gemeinde Grainau zum Wohle der gesamten Bürgerschaft mitzugestalten. Hierzu strebt der Verein insbesondere an, geeignete Wahlvorschlagsträger für Kommunalwahlen einzureichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein Bürger für Grainau  kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.  Die Mitgliedschaft erfordert eine schriftliche Beitrittserklärung; die Mitgliedschaft wird rechtswirksam mit Bestätigung durch den Vorstand und Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Bei Minderjährigen ist die vorherige Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Ein Austritt aus dem Verein Bürger für Grainau  ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich dem Verein anzuzeigen und ist mit Zugang der Austrittserklärung rechtswirksam.
Unabhängig davon endet die Mitgliedschaft
  • bei Tod des Mitglieds
  • bei Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts gem. § 45 des  Strafgesetzbuches
  • bei Rückstand mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung von mehr als drei Monaten
  • bei Kandidatur auf einem anderen Wahlvorschlagsträger auf kommunaler Ebene
  • bei Ausschluss
Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied dem Ansehen oder Zweck des Vereins schuldhaft und in grober Weise durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins schweren Schaden zufügt. Die Entscheidung über den  Ausschluss erfolgt schriftlich.  Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach  Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich beim Vorstand verlangen, dass die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Überprüfung vorgelegt wird.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund hat das Mitglied weder Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge noch auf das Vermögen des Vereins.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
Nur Vereinsmitglieder können in einen  Wahlvorschlagsträger des Vereins aufgenommen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Darüber hinaus setzt die Aufnahme in einen
Wahlvorschlagsträger des Vereins voraus, dass die Mitgliedschaft spätestens zum Beginn der Aufstellungsversammlung wirksam begründet ist.
Im Übrigen gelten alle rechtlichen Vorschriften für die Aufstellung von Kandidaten zur Teilnahme an Kommunalwahlen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins Bürger für Grainau sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem  Schatzmeister, dem Schriftführer sowie den Beisitzern.
Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer ist abhängig von der Mitgliederzahl. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum Ende des vor der Wahl liegenden Kalenderjahres. Je angefangener 50 Mitglieder kann ein Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. 
Bei der  Gründungsversammlung ist für die Anzahl der Beisitzer die Teilnehmerzahl an der Gründungsversammlung maßgeblich.
Den Vorstand ist Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister. Beide sind allein vertretungsbefugt.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal eines Kalenderjahres statt.
Die Einladungen erfolgen durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse sowie schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes. Ein Versand der Einladung per E-Mail gilt als schriftliche Einladung.
Die Einladung durch den Vorstand erfolgt mindestens 14 Kalendertage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der Einladungsfrist versendet wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt
  • über die Satzung bzw.  über Satzungsänderungen
  • über die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • über die Wahl der Kassenprüfer
  • über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • über den Antrag eines ausgeschlossenen Mitglieds auf Überprüfung dieser
    Entscheidung (§ 3 der Satzung)
  • über die Auflösung des Vereins
  • über die Ergänzung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
  • über die Entlastung des Vorstandes
  • über die Wahlvorschlagsträger und den Termin zur Durchführung von
    Aufstellungsversammlungen zu Kommunalwahlen
Die Aufstellung von Kandidaten für die Wahlvorschlagsträger zu den Kommunalwahlen erfolgt in außerordentlichen Mitgliederversammlungen (Aufstellungsversammlung).
Daneben müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen  vom Vorstand  unverzüglich  einberufen werden, wenn Aufgaben oder Zweck des Vereins ernsthaft gefährdet sind  oder wenn 30% der Mitglieder dies fordern.  Maßgeblich für das 30%ige Quorum  ist die Anzahl der Mitglieder zum Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
Die Mitgliederversammlungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer  Mitte heraus einen Versammlungsleiter.
Für die Durchführung von Wahlen ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters aus ihrer Mitte heraus formlos einen Wahlvorstand, der aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzer besteht.

Die Abstimmungen über die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgen offen (mit Handzeichen), es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Wahl; unabhängig davon ist eine geheime Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder stets erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Für die Wahl zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für Kommunalwahlen gelten jeweils die rechtlichen Bestimmungen.

Alle anderen Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.  Soweit in der Satzung oder aus rechtlichen Gründen nicht zwingend anders vorgeschrieben, reicht für sämtliche Beschlüsse und Entscheidungen  der Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.  Erreicht in einem Wahlgang niemand die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmbesten Bewerbern statt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben auch hier unberücksichtigt.

Für die Durchführung einer Aufstellungsversammlung sind die hierfür einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere die des bayerischen Gemeinde – und Landkreiswahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert,  bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte heraus einen Vertreter für den Schriftführer.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Kassenprüfung berichten.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er wird aus der Mitgliederversammlung heraus für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; kein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Vergütung, nachgewiesene angefallene Kosten werden auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln und schriftlich in der Reihenfolge 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahlen zur Vorstandschaft  das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Scheidet ein Vorstand vor Ende der Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann der verbleibende Vorstand  dessen Funktion kommissarisch bis zur nächsten Wahl besetzten.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn bei
– bis zu sechs gewählten Vorstandsmitgliedern mindestens drei
– bei mehr als sechs gewählten Vorstandsmitgliedern mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Ist eine Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht gegeben, kann der 1. Vorsitzende eine Beschlussfassung auch in einem nachgelagerten schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Schatzmeister hat fortlaufend über die Einnahmen und Ausgaben  Buch zu führen, die Entwicklung regelmäßig im Vorstand darzustellen und jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dauerhaft oder befristet Referenten bestimmen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Ein etwaiges Vermögen fällt der Gemeinde Grainau zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Nachfolgende Teilnehmer an der Gründungsversammlung unterzeichnen die Satzung und erklären, dass sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein als Gründungsmitglieder beitreten.